BSG 9. Senat – 13.12.1994 – 9 RVs 3/94
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
BSG 9. Senat – 13.12.1994 – 9 RVs 3/94
Einordnung: historische BSG-Leitlinie
Bloßer Aufsichts- und Orientierungsbedarf genügt nicht. Die frühere Einschränkung mentaler
Ursachen ist durch § 229 Abs. 3 SGB IX und BSG 2023 modifiziert.
Leitsatz
1. Der Nachteilsausgleich "aG" steht Behinderten nicht zu, die wegen eines Anfallsleidens oder wegen
Störungen der Orientierungsfähigkeit zwar nur unter Aufsicht gehen können, aber nicht auf einen
Rollstuhl angewiesen sind (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90).
Entscheidungstext
Tatbestand
Bei dem 1985 geborenen Kläger sind als Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz
(SchwbG) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 ein cerebrales Anfallsleiden und eine
psychomotorische Retardierung mit Verhaltensstörung festgestellt, außerdem die gesundheitlichen
Merkmale für die Nachteilsausgleiche "G", "B", "H" und "RF", nicht aber für "aG" (außergewöhnliche
Gehbehinderung), weil die Gehfähigkeit als solche nicht beeinträchtigt sei (Bescheid vom 25. April
1992, Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1992).
Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen "aG" festzustellen. Der Kläger sei zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert im
eigentlichen Sinne, aufgrund seiner Behinderung aber im Straßenverkehr unmittelbar an Leben und
Gesundheit gefährdet, weil er sich unvorhersehbar und nicht koordinierbar bewege. Deshalb müsse er
überwacht und geführt werden. Die Führung falle der Begleitperson - seiner Mutter - mit wachsenden
Körperkräften des Klägers immer schwerer. Allein das Merkzeichen "aG" könne diese Nachteile durch
Verkürzung der Wege infolge bevorrechtigten Parkens ausgleichen (Gerichtsbescheid des SG Itzehoe
vom 29. Juli 1993). Das Landessozialgericht (LSG) hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt. Er sei allerdings zunehmend
schwerer vor einer Selbstgefährdung durch unkontrolliertes Verhalten im Straßenverkehr zu schützen.
Zum Ausgleich dieses Nachteils diene aber das Merkzeichen "aG" nicht; es ziele auf einen gewissen
Ausgleich der mit der Gehbeeinträchtigung im eigentlichen und ausschließlichen Sinne verbundenen
Erschwernisse ab (Urteil vom 11. März 1994).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Schwerbehindertenrechts. Das LSG habe verkannt, daß die für das Merkzeichen "aG" vorausgesetzte
Unfähigkeit zum Gehen auch dann vorliegen könne, wenn zwar der Bewegungsapparat intakt sei, eine
hirnorganische Erkrankung das Gehen als kontrollierte und zielgerichtete Fortbewegung im
Straßenverkehr aber unmöglich mache. So liege es beim Kläger. Er könne gehen, wolle aber wegen
seiner Behinderung entweder nicht gehen oder könne sich nur unkontrolliert und deshalb sich selbst
und andere gefährdend bewegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. März 1994 aufzuheben und die
Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. Juli 1993
zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für richtig.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat, wie vom LSG zu Recht entschieden, keinen Anspruch
auf Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG".
Nach dem Schwerbehindertenrecht hat das Versorgungsamt die Voraussetzungen für diesen
Nachteilsausgleich festzustellen (§ 4 Abs 4 SchwbG) und das Merkzeichen "aG" in den
Schwerbehindertenausweis einzutragen (§ 3 Abs 1 Nr 1 Ausweisverordnung
Schwerbehindertengesetz <SchwbAwV>). Das Schwerbehindertenrecht legt nicht fest, wer als
außergewöhnlich gehbehindert anzusehen ist. Es verweist auf den durch straßenverkehrsrechtliche
Vorschriften definierten Begriff (§ 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV iVm § 6 Abs 1 Nr 14
Straßenverkehrsgesetz), wonach außergewöhnlich gehbehindert ist, wer sich wegen der Schwere
seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines
Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte,
Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine
Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie
andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von
Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind (Nr 11, II, 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift <VV> zu § 46 Straßenverkehrsordnung <StVO> idF vom 19. März
1992, Bundesanzeiger 1992, Nr 66, S 2285).
Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Seine Gehfähigkeit ist nicht wesentlich
beeinträchtigt. Er kann - außer bei Anfällen - trotz seiner Leiden Beine und Füße gebrauchen. Das hat
das LSG unangegriffen und deshalb für den Senat bindend (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>)
festgestellt. Dem widerspricht nicht, daß dem Kläger wegen erheblicher Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr das Merkzeichen "G" zuerkannt worden ist. Für dieses
Merkzeichen ist nach § 60 Abs 1 SchwbG eine Einschränkung der Gehfunktion nicht stets erforderlich.
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich auch beeinträchtigt, wer infolge von
Störungen der Orientierungsfähigkeit - wie sie beim Kläger vorliegen - nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Für den
Nachteilsausgleich "aG" gelten mithin gegenüber "G" nicht gesteigerte sondern andere
Voraussetzungen.
Der Kläger kann dem in der VV zu § 46 StVO im einzelnen genannten Personenkreis auch nicht
gleichgestellt werden. Der Senat hat bereits entschieden, daß weder Orientierungsstörungen (BSG
SozR 3870 § 3 Nr 18) noch zeitweise Anfälle (BSG, Urteil vom 29. Januar 1992 - 9a RVs 4/90 - br
1992, 91) den Anspruch auf "aG" begründen. Die Auswirkungen der beim Kläger vorliegenden
Gesundheitsstörungen mögen zwar vergleichbar sein mit denen eines
Doppelunterschenkelamputierten oder anderer in der VV ausdrücklich genannter Schwerbehinderter.
Als Fußgänger im innerörtlichen Straßenverkehr kann der Kläger sich sogar auf kurzen Wegstrecken
nicht selbständig bewegen. Auf diese allgemeine Vergleichbarkeit kommt es für den
Nachteilsausgleich "aG" aber nicht an. Entscheidend ist, daß die Auswirkungen funktionell
gleichzuachten sind. Der Leidenszustand muß also ebenfalls wegen einer außergewöhnlichen
Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste einschränken (BSG SozR 3870 § 3
Nrn 11 und 18). Daran fehlt es beim Kläger. Wohl kann er nicht selbständig gehen, ohne sich und
andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben zu gefährden. Die gewünschte Parkerleichterung wäre
ihm aber keine Hilfe, sein Ziel ungefährdet zu erreichen. Auch auf dem verkürzten Weg müßte er
überwacht und geleitet werden. Die durch den Nachteilsausgleich "aG" vermittelten
Parkvergünstigungen würden allerdings der Begleitperson ihre Aufgabe erleichtern, weil sie den
Kläger nur auf einem verkürzten Weg zu überwachen und zu leiten hätte. Das ist aber nicht Sinn
dieses Nachteilsausgleichs. Er soll allein die neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichliche
Wegstrecke für Schwerbehinderte abkürzen, die sich nur mit außergewöhnlicher und großer
Anstrengung zu Fuß fortbewegen können. Dies bedeutet zugleich, daß der Personenkreis eng zu
fassen ist. Denn mit der Ausweitung des Personenkreises steigt nicht nur die Anzahl der Benutzer,
einer Entwicklung, der an sich mit einer Vermehrung entsprechender Parkplätze begegnet werden
könnte. Mit jeder Vermehrung der Parkflächen wird aber dem gesamten Personenkreis eine
durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnaher Parkraum nicht beliebig geschaffen
werden kann. Bei einer an sich wünschenswerten Ausweitung des begünstigten Personenkreises ist
zu bedenken, daß dadurch der in erster Linie zu begünstigende Personenkreis wieder benachteiligt
würde (BSG SozR 3870 § 3 Nr 28).
Mit dem in der VV zu § 46 StVO im einzelnen angesprochenen Personenkreis käme eine
Gleichstellung des Klägers künftig in Betracht, wenn sich die mit seinen Behinderungen verbundenen
Schwierigkeiten und Gefahren dahin entwickeln sollten, daß er im innerstädtischen Fußgängerverkehr
durch eine Begleitperson nicht mehr sicher geführt werden kann. Ein solcher Zustand wäre etwa
erreicht, wenn eine verantwortungsbewußte Begleitperson den Behinderten wegen der
Selbstgefährdung und der Gefährdung anderer nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im
Rollstuhl bewegen würde (vgl BSG, Urteil vom 29. Januar 1992 - 9a RVs 4/90 - br 1992, 91).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.